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Vereinssatzung
Förderverein Jugendzentrum Schleswig e.V.
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Förderverein Jugendzentrum Schleswig e. V.
2. Sein Sitz ist in Schleswig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Arbeit des Schleswiger
Jugendzentrums sowohl in der Jugendarbeit als auch in den generationsübergreifenden sozialen und
kulturellen Begegnungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens. Förderung der Achtung der Person unabhängig vom Alter,
unterschiedlicher Herkunft und sozialen Hintergrundes. Beseitigung von Hemmnissen zwischen
Behinderten und Nichtbehinderten. Förderung der Kriminalprävention und Jugendhilfe.
2. Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die
in der Abgabenordnung (§§51 ff.AO) genannten „steuerbegünstigten Zwecken“ entsprechen.
3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
4. Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. bei Auflösung des
Vereins nicht rückerstattet.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine und juristische Personen sein, die bereit sind,
den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck ideell oder materiell zu unterstützen. Der Beitritt ist
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
durch Mehrheitsbeschluss.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
1. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem
Vorstand zu erklären.
2. Der Vorstand hat mit Mehrheitsbeschluss das Recht, ein Mitglied auszuschließen, wenn das
Verhalten des Mitgliedes den Interessen des Vereins grob zuwiderläuft. Vor der
Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme
gegeben werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
3. Ein Verein oder eine juristische Person scheidet bei ihrer Auflösung ebenfalls aus dem Verein
aus.
§ 4 - Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Mitglieder sind
unzulässig. Niemand darf durch vereinsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 - Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, grundsätzlich im ersten Quartal des
Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen, zu der die Mitglieder spätestens 14 Tage vorher
unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Mitglieder mit e-Mail – Anschrift
können mit ihrem Einverständnis auch über das Internet benachrichtigt werden. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich
mitgeteilte Adresse / e-Mail – Adresse gerichtet ist.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Versammlung wird vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und ein
sechstel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Sie fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
5. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Anträge zur Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Bei der Einladung ist in der Tagesordnung der zu ändernde Paragraph bzw. Text
anzugeben. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn
- das Interesse des Vereins es erfordert oder
- wenn die Einberufung durch den Vorstand von einem Drittel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 6 entsprechend.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen muss der
genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 7 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen oder
abzuberufen.
1. Zu wählen ist in den Jahren mit ungerader Endziffer:
Der Vorsitzende,
der Schatzmeister und
der 2. Kassenprüfer. ( vgl. Abs. 1. Pkt. 4 )
2. Zu wählen ist in den Jahren mit gerader Endziffer:
Der stellvertretende Vorsitzende,
der Schriftführer und
der 2. Kassenprüfer. ( vgl. Abs. 1. Pkt. 4 )
3. Die Beisitzer sind nach Bedarf zu wählen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt die Kontrolle der Kassengeschäfte. Sie wird von zwei
Kassenprüfern wahrgenommen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf zwei Jahre. Scheidet der
1.Kassenprüfer turnusmäßig aus, so rückt der 2.Kassenprüfer an die Stelle des 1. Kassenprüfers
auf. Es ist somit ein neuer 2.Kassenprüfer zu wählen. Eine Wiederwahl in Folge ist nicht zulässig,
auch dürfen sie nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht,
die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen; der Vorstand hat ihnen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Über das Ergebnis der Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung
haben sie in der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer können
unvermutete Kassenprüfungen vornehmen. Hierbei festgestellte Beanstandungen sind
unverzüglich dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mitzuteilen.
2. Den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfung
entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
3. Die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
4. Den Mitgliedsbeitrag in einer Beitragsordnung festzusetzen. ( § 4 )
5. Die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes.
( § 3 Abs. 2, Pkt. 2 )
6. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
7. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. ( § 10 )
§ 8 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem:
- Vorsitzenden,
- stellvertretenden Vorsitzenden,
- Schatzmeister,
- Schriftführer
- und bei Bedarf bis zu drei Beisitzern.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Annahme und Verwendung von finanziellen und materiellen Zuwendungen
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Geschäftsberichtes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines
Jahresberichtes
5. Die Kassenführung ist rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung von 2 Kassenprüfern zu prüfen.
Diese haben der Mitgliederversammlung zu berichten.
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung oder Ausschluss von Mitgliedern.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Wählbar sind nur natürliche Personen; sie müssen Mitglied des Vereins sein.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, so bestellt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Beschlüsse der Vorstandssitzung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
6. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind der Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§ 9 – Vertretungsmacht des Vorstandes
Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, das bei
Eingehen von Verbindlichkeiten von mehr als 2.000 Euro die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 10 – Auflösung des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit den Stimmen von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen beschließen, wenn diese mit der Einladung zur Tagesordnung bekannt
gemacht worden ist.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den
„Weißen Ring“. (Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern und zur
Verhütung von Straftaten e.V.)
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 11 - Inkraftsetzung
1. Die Änderung des § 1, die Umbenennung zum Förderverein Jugendzentrum Schleswig e.V. wurde
anlässlich der Mitgliederversammlung am 23.03.2012 beschlossen. Die Änderung der Satzung tritt mit
dem Datum der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
2. Die Neufassung der Satzung, welche anlässlich der außerordentlichen Mitgliederversammlung am
01.12.2010 beschlossen wurde, ist mit Eintragung der Änderung ungültig.
Der Verein ist am 11.06.2008 unter der Nr. VR 2250 FL in das Register beim Amtsgericht Flensburg
eingetragen worden.
Mit dem Freistellungsbescheid vom 28.01.2013 wurde vom Finanzamt Flensburg
unter der Steuernummer 15 293 7812 5 die Gemeinnützigkeit festgestellt.